§ 11 Bundes-Schulaufsichtsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1976

§ 11. Amt des Landesschulrates.

(1) Die Geschäfte des Landesschulrates sind unter der Leitung des Präsidenten des Landesschulrates vom Amt des Landesschulrates zu besorgen.

(2) Das erforderliche Personal des Amtes des Landesschulrates wird, soweit es sich nicht um Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, handelt, dem Landesschulrat auf Antrag seines Präsidenten vom Bundesminister für Unterricht und Kunst zugewiesen. Die Bestellung der Beamten des Schulaufsichtsdienstes und der Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, richtet sich nach den hiefür geltenden besonderen Vorschriften.

(3) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Landesschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art. 67 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über die Ernennung werden hiedurch nicht berührt.

(4) Das Kollegium des Landesschulrates hat einen Geschäftsverteilungsplan zu beschließen, demzufolge die Geschäfte des Landesschulrates nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Erforderlichenfalls kann die Einteilung des Amtes des Landesschulrates in Abteilungen und auch in Unterabteilungen vorgesehen werden. Mit der Leitung der Abteilungen und Unterabteilungen sind vom Präsidenten des Landesschulrates je nach dem Gegenstand der zu erledigenden Angelegenheiten Beamte des Schulaufsichtsdienstes und Lehrer, die mit Schulaufsichtsfunktionen betraut sind, rechtskundige Verwaltungsbeamte, der schulärztliche Referent des Landesschulrates, Beamte des schulpsychologischen Dienstes oder andere fachkundige Beamte zu betrauen. Der Geschäftsverteilungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, die nur verweigert werden darf, wenn gesetzliche Vorschriften verletzt werden.

(5) Im Amt des Landesschulrates ist für die pädagogisch-psychologische Beratung in den Schulen ein schulpsychologischer Dienst einzurichten. Als Außenstellen des Amtes des Landesschulrates können Beratungsstellen des schulpsychologischen Dienstes auch außerhalb des Sitzes des Landesschulrates eingerichtet werden.

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