4. Abschnitt
Schlussbestimmungen Entschädigungen und Strafbestimmungen
§ 11.
(1) Auf Entschädigungen sind die Abschnitte VI. und VII. des TSG anzuwenden.
(2) Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Vorschriften des VIII. Abschnittes des TSG.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024
Gesetzesnummer
20008598
Dokumentnummer
NOR40156554
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