§ 11 BStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2002

§ 11. Entscheidung über Beiträge

Wenn eine vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund der § 8 Abs. 1 oder § 10 in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behörde.

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