Auszahlung und Einstellung der Förderung
§ 11.
(1) Der jährliche Förderungsbetrag ist monatlich in gleich hohen Raten auszuzahlen. Auf Verlangen des Förderungsnehmers kann die Grundförderung quartalsmäßig ausbezahlt werden.
(2) Verweigert ein Förderungsnehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 10, so ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152165
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