§ 11 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Auszahlung und Einstellung der Förderung

§ 11.

(1) Der jährliche Förderungsbetrag ist monatlich in gleich hohen Raten auszuzahlen. Auf Verlangen des Förderungsnehmers kann die Grundförderung quartalsmäßig ausbezahlt werden.

(2) Verweigert ein Förderungsnehmer die Vorlage der Nachweise gemäß § 10, so ist die Auszahlung der Förderungen bis zur Erbringung der entsprechenden Nachweise einzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152165

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