§ 11 BRPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Abgeltung für die Prüfungstätigkeit

§ 11.

(1) Dem Vorsitzenden und den Prüfern der an öffentlichen Schulen eingerichteten Prüfungskommissionen gebührt eine Abgeltung gemäß dem Bundesgesetz über die Abgeltung für Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976 in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der für Externistenreifeprüfungen vorgesehenen Abgeltung.

(2) Der Prüfungskandidat hat eine Prüfungsgebühr in der Höhe der gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungstaxen vor Antritt der Prüfung zu entrichten.

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