Wiederholungsprüfung
§ 11.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012923
Dokumentnummer
NOR40270280
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)