§ 11
(1) § 11.Bei der Wahl des Bundespräsidenten werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Der amtliche Stimmzettel hat die Vor- und Familiennamen der Wahlwerber der behördlich veröffentlichten Wahlvorschläge in der nach § 9 Abs. 1 bestimmten Reihenfolge sowie Rubriken mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 2 (Anm.: Wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben.) ersichtlichen Angaben zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.
(3) Stellt die Hauptwahlbehörde am vierzehnten Tage vor dem Wahltag fest, daß sich nur ein Wahlwerber um das Amt des Bundespräsidenten bewirbt, so hat der amtliche Stimmzettel die Fragen "Soll NN das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" oder "Soll NN für eine weitere Funktionsperiode das Amt des Bundespräsidenten bekleiden?" und darunter die Worte "ja" und "nein", jedes mit einem Kreis, im übrigen aber die aus dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Wird aus technischen Gründen nicht wiedergegeben.) ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(4) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat ungefähr 6 1/2 bis 7 1/2 cm in der Breite und 9 1/2 bis 10 1/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Bei Stimmzetteln nach Abs. 2 ist für alle Wahlwerber die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein, und die Trennungslinie der Rechtecke und der Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu sein.
(5) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Kreiswahlbehörden, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 vH, zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 5 vH ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Wahltage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
(6) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(7) Der Strafe nach Abs. 5 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
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