§ 11 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 11

(1) Der Abschluß eines durch einen Börsesensal vermittelten Vertrages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.

(2) Diese Tatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages.

(3) Will eine Partei bezüglich eines für sie vermittelten Geschäftes das Tagebuch einsehen, so hat es der Börsesensal zwar, unbeschadet des § 5, zu gestatten, doch darf die Einsichtnahme nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann.

(4) Dritten Personen darf nur infolge amtlicher Aufträge oder mit Zustimmung der Parteien die Einsicht des Tagebuches in der vorstehenden Weise gestattet oder ein Auszug aus demselben erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027819

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