§ 11 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Erhaltung der Börse

§ 11

(1) § 11.Die Mittel zur Erhaltung der Börse werden durch die Gebühren gemäß der auf Grund des Abs. 2 erlassenen Verordnung, durch die Gebühren für die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel sowie durch die an den Börsefonds zu entrichtenden Beiträge aufgebracht.

(2) Die Vollversammlung hat eine Gebührenordnung zu erlassen, mit der unter Beachtung der erforderlichen Kostendeckung und des volkswirtschaftlichen Interesses am funktionsfähigen Börsehandel Gebühren für

  1. 1. die Mitgliedschaft,
  2. 2. die Berechtigung für Börsebesucher und sonstige Eintrittsberechtigte,
  3. 3. die Benützung der Einrichtungen der Börse, insbesondere der Handels- und Abwicklungssysteme,
  4. 4. die Zulassung von Verkehrsgegenständen zum Börsehandel gemäß § 81 und
  5. 5. die Inanspruchnahme sonstiger von der Börse erbrachten Leistungen

    festzulegen sind. Werden Einrichtungen im Sinne der Z 3, insbesondere Handels- und Abwicklungssysteme, von Dritten zur Verfügung gestellt, so bedürfen deren Entgelte der Zustimmung der Vollversammlung.

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