§ 11 BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 11.

(1) Im Falle der Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 kann der Ausweis von der den Ausweis ausstellenden Behörde auf Antrag verlängert werden, solange die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.

(2) Ist der Grund für die Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 weggefallen und sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben. Die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR12079987

alte Dokumentnummer

N5199319214L

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