§ 11.
(1) Im Falle der Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 kann der Ausweis von der den Ausweis ausstellenden Behörde auf Antrag verlängert werden, solange die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.
(2) Ist der Grund für die Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 weggefallen und sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben. Die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Gesetzesnummer
10007383
Dokumentnummer
NOR12079987
alte Dokumentnummer
N5199319214L
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