§ 11 BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2023

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 6/2026

Anrechnung

§ 11.

Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2026

Gesetzesnummer

20012223

Dokumentnummer

NOR40252129

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