Anrechnung
§ 11.
(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.
(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte Fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 einschließlich der gemäß § 12 vorgesehenen Prüfungen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20011253
Dokumentnummer
NOR40225727
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