§ 11 BMSGPK-Grundausbildungsverordnung 2020

Alte FassungIn Kraft seit 06.8.2020

Anrechnung

§ 11.

(1) Auf die Grundausbildung können nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten angerechnet werden. Die Anrechnungen sind im Zeugnis festzuhalten.

(2) Die erfolgreiche Absolvierung der Fachausbildung beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ersetzt die gesamte Fachspezifische Ausbildung gemäß § 9 einschließlich der gemäß § 12 vorgesehenen Prüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20011253

Dokumentnummer

NOR40225727

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)