Ausbildungsplan
§ 11.
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden frühestens nach Ablauf von 12 Monaten des befristeten Dienstverhältnisses oder nach Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende einzubeziehen, sowie das Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvorgesetzten herzustellen. Die persönlichen Verhältnisse der oder des Auszubildenden und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
- 1. die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, deren Dauer und gegebenenfalls die Prüfungsart,
- 2. gegebenenfalls die nähere Ausgestaltung des Rotationsarbeitsplatzes und
- 3. gegebenenfalls die anzurechnenden Ausbildungsmodule, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren.
(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.
(4) Mit Abschluss des Ausbildungsgespräches und durch nachweisliche Übernahme des Ausbildungsplans ist die oder der Auszubildende der Grundausbildung zugewiesen.
(5) Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsleiterin oder vom Ausbildungsleiter unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2021
Gesetzesnummer
20010556
Dokumentnummer
NOR40212235
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