vgl. Art. 78 Abs. 2 und 3 B-VG, Art. 19 Abs. 1 B-VG
Staatssekretäre
§ 11.
(1) § 3a Abs. 3 ist auf Staatssekretäre sinngemäß anzuwenden.
(2) Soweit ein Bundesminister einen Staatssekretär mit der Besorgung bestimmter Geschäfte betraut hat, ist der Staatssekretär berechtigt, Weisungen zu erteilen. Der Bundesminister hat die Betrauung, deren Zeitpunkt und den Umfang der Aufgaben unverzüglich im Bundesgesetzblatt zu verlautbaren.
vgl. Art. 78 Abs. 2 und 3 B-VG, Art. 19 Abs. 1 B-VG
Schlagworte
Geheimhaltung
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10000873
Dokumentnummer
NOR40268761
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