§ 11 BMASK-Grundausbildungsverordnung 2013

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2013

Praktische Ausbildung

§ 11.

In der praktischen Ausbildung haben die Auszubildenden alle wesentlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in den gemäß § 10 festgelegten Fachbereichen zu erwerben und zu erproben. Die praktische Ausbildung kann im Rahmen von Seminaren, Praktika und E-Learning-Methoden erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2017

Gesetzesnummer

20008378

Dokumentnummer

NOR40149784

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