Dienstprüfungskommission
§ 11.
(1) Gemäß § 29 Abs. 1 BDG 1979 ist beim Bundesministerium für Arbeit eine Dienstprüfungskommission zu bestellen, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder Einzelprüfer oder als Mitglied eines Prüfungssenats tätig werden. Ein Prüfungssenat besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die oder der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Bei Ausscheiden und bei Bedarf von Mitgliedern kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um neue Mitglieder ergänzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2023
Gesetzesnummer
20011675
Dokumentnummer
NOR40238431
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