Zulassung oder Registrierung eines Biozid-Produktes, dessen Wirkstoff in Anhang I oder IA angeführt ist
§ 11
(1) Ein Biozid-Produkt, das kein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist, ist auf Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb eines Jahres, zuzulassen, wenn
- 1. es einen Wirkstoff enthält, der in Anhang I der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt ist und für diesen die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
- 2. die Bewertung der Angaben und Unterlagen nach den gemeinsamen Grundsätzen des Anhanges VI der Biozid-Produkte-Richtlinie ergeben hat, dass die Voraussetzungen gemäß § 10 vorliegen.
(2) Ein Biozid-Produkt mit niedrigem Risikopotential ist auf Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von zwei Monaten, zu registrieren, wenn
- 1. es ausschließlich solche Wirkstoffe enthält, die in Anhang IA der Biozid-Produkte-Richtlinie angeführt und für diese die dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind, und
- 2. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen.
(3) Die Zulassung oder Registrierung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und erlischt durch Fristablauf, wenn kein Antrag auf Erneuerung gemäß § 18 gestellt wird.
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