§ 11 Bildungsinvestitionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2017

Datenübermittlungen, Zweckzuschuss- und Förderdatenbank

§ 11.

Der Bund kann zum Zweck der Förderabwicklung eine Zweckzuschuss- und Förderdatenbank einrichten. Die Schulerhalter, die einen Zweckzuschuss oder eine Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragen oder in Anspruch nehmen, haben die für die Anträge und das Qualitätscontrolling erforderlichen, nicht personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln.

Schlagworte

Zweckzuschussdatenbank

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

20009781

Dokumentnummer

NOR40190319

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