Datenübermittlungen, Zweckzuschuss- und Förderdatenbank
§ 11.
Der Bund kann zum Zweck der Förderabwicklung eine Zweckzuschuss- und Förderdatenbank einrichten. Die Schulerhalter, die einen Zweckzuschuss oder eine Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragen oder in Anspruch nehmen, haben die für die Anträge und das Qualitätscontrolling erforderlichen, nicht personenbezogenen Daten elektronisch zu übermitteln.
Schlagworte
Zweckzuschussdatenbank
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
20009781
Dokumentnummer
NOR40190319
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