§ 11 BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

4. Steueraussetzungsverfahren

Begriff

§ 11.

(1) Die Biersteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Bier, das

  1. 1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befindet, oder
  2. 2. nach §§ 15, 16 und 22 befördert wird.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Herstellungsbetriebe oder Bierlager, soweit für diese eine Bewilligung nach § 12 oder § 14 erteilt worden ist, sowie in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten als Steuerlager zugelassen sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12053243

alte Dokumentnummer

N3199423419L

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