Nicht entlehnbare Werke
§ 11.
(1) Soweit die Benützungsordnung keine weitergehenden Einschränkungen vorsieht, sind von der Entlehnung ausgeschlossen:
- 1. Werke, die von der Benützung ausgeschlossen sind;
- 2. Werke der Bibliothek, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert;
- 3. Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den Räumen der Bibliothek und der Hochschule zur Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebs, der Bibliotheksbenützung und der Bibliotheksverwaltung unbedingt erforderlich ist;
- 4. Sonstige wertvolle und schwer ersetzbare Werke;
- 5. Sonstige Werke, die besonderer Schonung bedürfen, wie Loseblattausgaben, Zeitungen, Bild- und Schallträger;
- 6. Im Wege der Fernleihe beschaffte Werke, sofern dies im Einzelfall von der verleihenden Bibliothek verlangt wird.
(2) Von der Entlehnung gemäß § 12 Abs. 6 sind auch solche Werke ausgenommen, die am Ort viel benützt werden oder wegen ihres Formates nur mit erheblichen Schwierigkeiten versendet werden können.
(3) Hinsichtlich der in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Werke kann in begründeten Ausnahmefällen eine Entlehnung mit verkürzter Entlehnfrist genehmigt werden.
Schlagworte
Lehrbetrieb, Bildträger
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10009887
Dokumentnummer
NOR12124642
alte Dokumentnummer
N7199326644J
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