§ 11 BHygV

Alte FassungIn Kraft seit 23.12.2000

§ 11

(1) Der Bemessung der Aufbereitungsanlage von Hallenbädern und künstlichen Freibädern ist die der Wasserfläche zugeordnete Nennbelastung „N" samt allfälliger Zuschläge zugrundezulegen.

(2) Die Nennbelastung „N" ist nach folgender Gleichung zu berechnen:

A Personenzahl

N = - in ------------ bzw. (P . h hoch -1)

f h

Hiebei bedeutet:

1. A = Wasserfläche des Beckens in m2,

m2 . h

2. f = Belastungsfaktor in -------------- bzw.

Personenanzahl

(m2 . h . P hoch -1),

3. h = Zeit in Stunden.

Q bedeutet den Förderstrom in m3/h und ist nach folgender

Gleichung zu berechnen:

A m3

Q = ----- in --

f . b h

Hiebei bedeutet:

1. A = Wasserfläche des Beckens in m2,

m2 . h

2. f = Belastungsfaktor in -------------- bzw.

Personenanzahl

(m2 . h . P hoch P-1),

Personenanzahl

3. b = spezifische Belastung in -------------- bzw.

m3

(P . (m3) hoch -1),

4. h = Zeit in Stunden.

Der Belastungsfaktor f hängt von der Zweckbestimmung des

Beckens ab. Er beträgt

1. bei Becken mit einer Wassertiefe bis 1,35 m: f = 3,

2. bei Becken mit einer Wassertiefe über 1,35 m: f = 5.

Die spezifische Belastung b hängt vom Aufbereitungsverfahren

ab und beträgt

1. beim Verfahren gemäß § 10 Z 1: b = 0,5,

2. beim Verfahren gemäß § 10 Z 2: b = 0,6 und

3. beim Verfahren gemäß § 10 Z 3: b = 0,5.

Unbeschadet der bei der Berechnung des stündlichen Förderstromes von tiefen Becken erhaltenen Werte darf jedoch eine Umwälzzeit von sechs Stunden nicht überschritten werden.

(6) Wenn mehrere Becken an einer Aufbereitungsanlage angeschlossen sind, muß jedes Becken über eine eigene Chlordosierstelle verfügen.

(7) Zur Messung des Förderstromes muß für jedes Becken ein einfach ablesbares Meßgerät eingebaut sein.

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