§ 11 BGzLV 1973

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1973

B. Beförderungsbedingungen und Verkaufsorganisation Genehmigung der Beförderungsbedingungen

§ 11.

(1) Die Beförderungsbedingungen einschließlich der Beförderungstarife der Fluglinien- und Bedarfsunternehmen beim Betrieb grenzüberschreitender Flugstrecken, die auf Grund einer Flugstreckenbewilligung (§ 8) beflogen werden, bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Beförderungsbedingungen und die Beförderungstarife einen sicheren und wirtschaftlichen Betrieb sowie unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren (insbesondere der gebotenen Leistungen und der Betriebskosten) und unter Bedachtnahme auf die im internationalen Luftverkehr üblichen Beförderungsbedingungen einschließlich der Beförderungstarife einen angemessenen Gewinn des Unternehmens ermöglichen und volkswirtschaftliche Rücksichten nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigungen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben der Luftbeförderungsunternehmen insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit und der österreichischen Luftverkehrswirtschaft erforderlich ist.

Schlagworte

Fluglinienunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10011454

Dokumentnummer

NOR12148159

alte Dokumentnummer

N9197343353L

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