Schutzausrüstung
§ 11
Der Begasungsleiter und das Begasungspersonal müssen bei Aufenthalt im Gefahrenbereich, wenn die Überschreitung maximaler Arbeitsplatzkonzentrationen für bestimmte Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann, geeignete, dicht abschließende Atemschutzmasken mit einem dem Begasungsmittel entsprechenden Filtereinsatz oder umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte tragen. Die Wartungsvorschriften für diese Schutzausrüstungen sind einzuhalten, ebenso ist auf das Ablaufdatum der Filtereinsätze zu achten. Die Filtereinsätze sind jeweils nach einmaligem Gebrauch zu erneuern.
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