Inhalte der theoretischen Grundlagen
§ 11.
(1) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 190 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Module:
Modul | Mindeststunden |
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts | 20 |
Einführung in das AVG-Verfahren | 20 |
Der öffentliche Dienst | 20 |
Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung | 60 |
Fachliche Kenntnisse | 35 |
Managementgrundlagen und soziale Kompetenz | 35 |
Gesamt | 190 |
(2) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2 und v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 165 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Module:
Modul | Mindeststunden |
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts | 20 |
Einführung in das AVG-Verfahren | 20 |
Der öffentliche Dienst | 20 |
Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung | 35 |
Fachliche Kenntnisse | 35 |
Managementgrundlagen und soziale Kompetenz | 35 |
Gesamt | 165 |
(3) Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3 und v3 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 118 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Module:
Modul | Mindeststunden |
Einführung in das öffentliche Recht unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts | 20 |
Der öffentliche Dienst | 14 |
Einschlägige Rechtsvorschriften und deren Anwendung | 35 |
Fachliche Kenntnisse | 35 |
Managementgrundlagen und soziale Kompetenz | 14 |
Gesamt | 118 |
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2018
Gesetzesnummer
20003676
Dokumentnummer
NOR40056963
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