§ 11 Bestimmungen zur Durchführung des Artikels 26 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, hinsichtlich kirchlicher Vermögensrechte

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1955

ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958

§ 11.

(1) Für die Religionsfonds-Treuhandstelle wird in der Weise rechtsgültig gezeichnet, daß entweder der Vorsitzende oder ein vom Kuratorium zu bestimmendes Mitglied gemeinsam mit einem zweiten Mitglied des Kuratoriums der Bezeichnung “Religionsfonds-Treuhandstelle" ihre Unterschrift beisetzen.

(2) Das Bundesministerium für Unterricht hat über die Zeichnungsberechtigung eine Amtsbestätigung auszustellen.

ÜR: § 3, BGBl. Nr. 294/1958

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10000268

Dokumentnummer

NOR12005225

alte Dokumentnummer

N11955125460

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