Verfahrensbestimmungen.
§ 11.
(1) Gegen Entscheidungen der Gemeinde über die Ablehnung der Vormerkung des Wohnungsuchenden (§ 1) ist eine Berufung ausgeschlossen.
(2) Gegen einen Zuweisungsbescheid gemäß § 6 ist eine Berufung nur zulässig, wenn sie sich darauf gründet, daß die Zuweisung den Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 4, 5 oder 6 widerspricht.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2021
Gesetzesnummer
10001952
Dokumentnummer
NOR12026077
alte Dokumentnummer
N2195610379S
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