§ 11 Bestimmungen über die Pensionsbehandlung von Hochschulprofessoren und über deren Emeritierung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1956

§ 11.

(1) Die Bezüge der gemäß § 10 als emeritiert geltenden Hochschulprofessoren richten sich nach der der Bemessung ihres Ruhegenusses zugrunde gelegten dienstrechtlichen Stellung.

(2) Der Bemessung der Versorgungsgenüsse für Hinterbliebene der nach § 10 als emeritiert geltenden Hochschulprofessoren ist der Ruhegenuß zugrunde zu legen, der der im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand erreichten dienstrechtlichen Stellung des Hochschulprofessors entspricht.

Schlagworte

Pension

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10008151

Dokumentnummer

NOR12093343

alte Dokumentnummer

N6195514846S

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