§ 11 Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2011

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 11.

(1)   Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.

(2)  Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Fotograf, BGBl. II Nr. 266/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.

(3)  Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Fotograf ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschrift antreten.

(4)  Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fotograf zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Berufsfotograf/in voll anzurechnen.

Schlagworte

Berufsfotografin

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022

Gesetzesnummer

20007260

Dokumentnummer

NOR40128425

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