Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 11.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Fotograf, BGBl. II Nr. 266/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 31. Mai 2011 im Lehrberuf Fotograf ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsvorschrift antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fotograf zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Berufsfotograf/in voll anzurechnen.
Schlagworte
Berufsfotografin
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Gesetzesnummer
20007260
Dokumentnummer
NOR40128425
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)