§ 11 Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten (Deckseuchen) der Rinder

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1949

§ 11.

In Rinderbeständen, in denen eine Deckseuche festgestellt wurde oder die einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen Heilverfahren nur von Tierärzten durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010259

Dokumentnummer

NOR12129899

alte Dokumentnummer

N8194912212I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)