§ 11.
In Rinderbeständen, in denen eine Deckseuche festgestellt wurde oder die einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen Heilverfahren nur von Tierärzten durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010259
Dokumentnummer
NOR12129899
alte Dokumentnummer
N8194912212I
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