X. Schlußbestimmungen.
§ 11.
Die Belehrung über die Erscheinungen, welche den Verdacht einer übertragbaren Geschlechtskrankheit (Deckseuche) der Rinder erregen, und über die wirksame Bekämpfung dieser Seuchen ist in der Beilage E enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010258
Dokumentnummer
NOR12129975
alte Dokumentnummer
N8194943054J
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