Prüfungsgebiete der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, in denen mündliche Teilprüfungen durchgeführt werden, und deren Umfang
§ 11
(1) Die mündliche Prüfung hat zusätzlich zu den im § 10 Abs. 1 angeführten mündlichen Teilprüfungen noch folgende mündliche Teilprüfungen in folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:
- a) eine Teilprüfung in Pädagogik für Horterzieherinnen,
- b) eine Teilprüfung in Spezieller Berufskunde für Horterzieherinnen,
- c) eine Teilprüfung in Deutsch für Horterzieherinnen,
- d) eine Teilprüfung in Mathematik für Horterzieherinnen.
(2) Hinsichtlich der im § 10 Abs. 1 angeführten Prüfungsgebiete findet § 10 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Anwendung.
(3) Den Prüfungskandidaten sind in jedem der im Abs. 1 lit. a bis d genannten Prüfungsgebiete drei Aufgaben schriftlich über den in der 4. Klasse für die Ausbildung zur Horterzieherin lehrplanmäßig vorgesehenen Lehrstoff vorzulegen, von denen sie zwei auszuwählen haben.
(4) Im übrigen findet § 9 Abs. 4 Anwendung.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1979
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10009398
Dokumentnummer
NOR40039932
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