§ 11 Befähigungsnachweis Spediteure einschließlich Transportagenten

Alte FassungIn Kraft seit 05.4.1995

Die nun geltende Spediteur-Befähigungsprüfungsordnung wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Prüfungsgebühr - Rückerstattung

§ 11.

Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

  1. 1. zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
  2. 2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
  3. 3. nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2023

Gesetzesnummer

10007718

Dokumentnummer

NOR12086480

alte Dokumentnummer

N5199547092J

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