§ 11 BEA-Geo.

Alte FassungIn Kraft seit 29.8.1987

Gebührenfreiheit

§ 11

Die im Verfahren vor dem Bundeseinigungsamt erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1950 sind von Amts wegen zu tragen.

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