Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 138/2003).
Beschlußfassung
§ 11.
(1) Die Personalvertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend ist. Ist bei Beginn der Personalvertreterversammlung weniger als die Hälfte aller Mitglieder der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane anwesend, so ist mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Personalvertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der Personalvertretungsorgane beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
(2) Im übrigen sind auf die Personalvertreterversammlung § 5 Abs. 4 erster bis vierter Satz, 5 und 7 sowie § 9 sinngemäß anzuwenden. § 5 Abs. 8 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Ausfertigung der Niederschrift allen Vorsitzenden der im Unternehmen bestellten Personalvertretungsorgane zu übersenden ist, die sie zur Einsichtnahme für die Mitglieder dieses Personalvertretungsorgans aufzulegen haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Gesetzesnummer
10009123
Dokumentnummer
NOR12115647
alte Dokumentnummer
N6199851893L
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