§ 11 Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Evaluierung

§ 11.

Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Bautechnische Assistenz ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2022 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Bautechnische Assistenz in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 BAG vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20010239

Dokumentnummer

NOR40204489

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)