§ 11 BauPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1997

Konformitätszertifikat

§ 11.

(1) Auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters stellt eine Zertifizierungsstelle in den Fällen nach § 9 Abs. 3 Z 2 ein Konformitätszertifikat aus, wenn die zum Nachweis der Konformität des Bauprodukts vorgeschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind und dessen Konformität ergeben haben. Das Konformitätszertifikat ist vom Hersteller oder seinem Vertreter aufzubewahren und auf Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörde vorzulegen. Es hat insbesondere Angaben zu enthalten über:

  1. 1. Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle,
  2. 2. Name und Anschrift des Herstellers oder seines Vertreters,
  3. 3. Beschreibung des Bauprodukts,
  4. 4. kundgemachte harmonisierte oder anerkannte Normen oder kundgemachte europäische technische Zulassungen, die für die Beurteilung des Bauprodukts maßgeblich sind,
  5. 5. besondere Verwendungshinweise,
  6. 6. Nummer des Zertifikats, gegebenenfalls Angaben zu Nebenbestimmungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats und
  7. 7. Name und Funktion des Unterzeichners des Zertifikats.

(2) Einzelheiten des Inhalts des Konformitätszertifikates können durch Verordnung festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2024

Gesetzesnummer

10012765

Dokumentnummer

NOR12158189

alte Dokumentnummer

N9199762355J

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