§ 11 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1980

§ 11

Bei vorsätzlichen Finanzvergehen haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)