§ 11 B-ÜG

Alte FassungIn Kraft seit 31.8.1945

Dienstzeitenanrechnung.

§ 11.

(1) Bei Verfügungen nach den §§ 4, Abs. , 7, 8, Abs. , und 10, Abs. , kann eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis seit dem 13. März 1938 zurückgelegte Dienstzeit ganz oder teilweise für eine Vorrückung in höhere Bezüge, für eine Beförderung oder für die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses angerechnet werden.

(2) Ebenso können Zeiträume behandelt werden, die ein Bediensteter infolge einer der im § 4, Abs. , umschriebenen Maßregelungen dem Dienste fern war.

Schlagworte

Anrechnung, Ruhegenuss

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10008110

Dokumentnummer

NOR12092745

alte Dokumentnummer

N61945100340

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