ABSCHNITT III
Meldungen und Auskunftspflicht An- und Abmeldung durch die Dienstgeber
§ 11.
Die Dienstgeber (§ 13) haben jeden von ihnen beschäftigten, in der Kranken- oder Unfallversicherung Versicherten binnen einer Woche nach Beginn der Versicherung bei der Versicherungsanstalt anzumelden und binnen einer Woche nach dem Ende der Versicherung bei dieser abzumelden.
Schlagworte
Anmeldung
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095472
alte Dokumentnummer
N6196749042L
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