§ 11 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 11.

(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

  1. 1. die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,
  2. 2. die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,
  3. 3. in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten,
  4. 4. den Dienstgeber bei der Durchführung der Bedienstetenschutzvorschriften zu beraten,
  5. 5. auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,
  6. 6. auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,
  7. 7. mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beim Dienstgeber die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

(4) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind vor der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, von arbeitsmedizinischen Zentren sowie von für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn Personalvertretungsorgane errichtet sind.

(6) Der Dienstgeber ist verpflichtet,

  1. 1. den Sicherheitsvertrauenspersonen Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren,
  2. 2. den Sicherheitsvertrauenspersonen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:
  1. a) die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 3 Abs. 2,
  2. b) die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen, und
  3. c) die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm,
  1. 3. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren und
  2. 4. die Sicherheitsvertrauenspersonen über Auflagen, Vorschreibungen und Bewilligungen auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes zu informieren.

Schlagworte

Sicherheitsdokument

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

10009158

Dokumentnummer

NOR12117045

alte Dokumentnummer

N6199958259L

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