§ 11 AVRAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1993

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 11.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 2 mit 1. Juli 1993 in Kraft. § 2 tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum *1) in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Finanzen;
  2. 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen
  1. a) für Dienstverhältnisse zum Bund der Bundeskanzler,
  2. b) für die übrigen Arbeitsverhältnisse der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

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*1) Die Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.

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