§ 11 AVOG 2010 – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

2. Abschnitt

Zollämter Sitz und Amtsbereich

§ 11.

(1) Es werden folgende Zollämter mit den jeweils angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet:

(2) Den in Abs. 1 genannten Zollämtern können Zollstellen zugeordnet werden.

(3) Die zugeordneten Zollstellen unterstehen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt § 18 Abs. 4 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß.

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