zum Außerkrafttreten vgl. § 33
2. Hauptstück
Finanzämter Leitung des Finanzamtes
§ 11.
Die Gesamtleitung des Finanzamtes erfolgt durch den Vorstand, dem insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung des Finanzamtes obliegt. Ihm kann für die fachliche Leitung des Finanzamtes ein Fachvorstand zur Seite gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2020
Gesetzesnummer
20006672
Dokumentnummer
NOR40115634
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