ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.
§ 11.
Dem Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien obliegt für den Bereich des Landes Wien die Erhebung der von Wandergewerbetreibenden und Straßenhändlern vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz zu entrichtenden Abgaben sowie die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer; dies jedoch nur dann, wenn das Wandergewerbe oder der Straßenhandel von natürlichen Personen betrieben wird.
ÜR: BGBl. Nr. 337/1981, Art. II.
Schlagworte
Wanderhändler
Zuletzt aktualisiert am
25.05.2023
Gesetzesnummer
10000571
Dokumentnummer
NOR12014750
alte Dokumentnummer
N1199332100J
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