Prüfungsverfahren
§ 11.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat aus den Mitgliedern der Prüfungskommission die Einzelprüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Gegenstände und den Prüfungssenat für die kommissionelle Abschlußprüfung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008852
Dokumentnummer
NOR12106899
alte Dokumentnummer
N6199317372L
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