§ 11 Ausbildung und Prüfung für den Studentenberatungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Prüfungsverfahren

§ 11.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat aus den Mitgliedern der Prüfungskommission die Einzelprüfer für die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Gegenstände und den Prüfungssenat für die kommissionelle Abschlußprüfung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008852

Dokumentnummer

NOR12106899

alte Dokumentnummer

N6199317372L

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