§ 11 Ausbildung und Prüfung für den Fachdienst im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

§ 11.

Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008323

Dokumentnummer

NOR12096748

alte Dokumentnummer

N61974106600

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