§ 11.
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008323
Dokumentnummer
NOR12096748
alte Dokumentnummer
N61974106600
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