ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Aufbewahrung von übernommenen Sachen.
§ 11.
(1) Der Lagerverwalter hat für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Jeder Gegenstand ist derart zu bezeichnen, daß seine Verwechslung mit anderen Gegenständen unmöglich ist. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 10 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(2) Auf die Aufbewahrung der zum Verkauf bestimmten Sachen sind die Bestimmungen über eine Verwahrung nach § 259 der Exekutionsordnung nicht anzuwenden.
ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995
Schlagworte
Lagerung
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10002028
Dokumentnummer
NOR12026959
alte Dokumentnummer
N2196218575R
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