§ 11 Auktionshallengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1963

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Aufbewahrung von übernommenen Sachen.

§ 11.

(1) Der Lagerverwalter hat für die ordnungsmäßige Aufbewahrung der übernommenen Sachen zu sorgen. Jeder Gegenstand ist derart zu bezeichnen, daß seine Verwechslung mit anderen Gegenständen unmöglich ist. Werden Sachen während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 10 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf die Aufbewahrung der zum Verkauf bestimmten Sachen sind die Bestimmungen über eine Verwahrung nach § 259 der Exekutionsordnung nicht anzuwenden.

ÜR: Art. VIII Abs. 6, BGBl. Nr. 519/1995

Schlagworte

Lagerung

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10002028

Dokumentnummer

NOR12026959

alte Dokumentnummer

N2196218575R

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