§ 11 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 11.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1981 in Kraft und ist erstmals auf die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in das Kalenderjahr 1981 fallenden Vorsteuerbeträge anzuwenden. Die Verordnung vom 13. Dezember 1976, BGBl. Nr. 692, ist auf Vorsteuerbeträge, die nach dem 31. Dezember 1980 anfallen, nicht mehr anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004311

Dokumentnummer

NOR12047249

alte Dokumentnummer

N3198010769S

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