§ 11 Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1974

Diese Verordnung wurde in § 28 Abs. 5 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, nicht aufgezählt und ist daher gegenstandslos.

§ 11.

Diese Verordnung ist auf Vorsteuern anwendbar, die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in die Kalenderjahre 1975 und 1976 fallen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2022

Gesetzesnummer

10004166

Dokumentnummer

NOR12045942

alte Dokumentnummer

N3197410401Q

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