Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 11
(1) Der Hauptwahlkommission obliegt
- 1. die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung des Wahltages und des Zeitraumes, innerhalb dessen die den amtlichen Stimmzettel enthaltenden amtlichen Wahlkuverts (§ 12) bei der Kreiswahlkommission einlangen müssen,
- 2. die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommissionen,
- 3. die Bekanntmachung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerverzeichnisse zur Einsichtnahme aufliegen,
- 4. die Auflegung aller Wählerverzeichnisse im Kammeramt,
- 5. die Entscheidung über Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse (§ 16),
- 6. die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge (§ 18),
- 7. die Überprüfung der Wahlergebnisse in den Wahlkreisen und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§ 29),
- 8. die Zuweisung der Mandate an die Wahlvorschläge und die Verlautbarung des Wahlergebnisses (§ 29),
- 9. die Verständigung der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung (§ 31) und
- 10. die Entscheidung über die Anfechtung der Gültigkeit der Wahl (§ 30).
(2) Den Kreiswahlkommissionen obliegt
- 1. die Überprüfung der Wählerverzeichnisse (§ 15),
- 2. die Entgegennahme der amtlichen Wahlkuverts und amtlichen Stimmzettel (§§ 24 und 25) und
- 3. die Stimmenzählung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses (§§ 26 bis 28).
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